Zusätzliche Informationen
GU XXI - Ausführungsleistungen Erweiterung Rollbahn B und Static Display Area
Formular für die Erklärungen nach Ziffer III.2.1) Pkt.2
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Kennzettel für die Kennzeichnung der Teilnahmeanträge
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Verpflichtungserklärung Nachunternehmer
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Tabellenköpfe für die Darstellung der Referenzen
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Bewerberfrage und Klarstellung 1
Bewerberfrage 1:
In der Bekanntmachung des Bauvorhabens GU XXI ist veröffentlicht, dass sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zur Erfüllung aller Bewerbungskriterien auch Angaben von Nachunternehmern, konzernverbundenen Unternehmen oder sonstigen Dritten bedienen darf. Können Sie bitte den Begriff des „sonstigen Dritten“ etwas näher erläutern? Ist beispielsweise ein Nachunternehmer eines Nachunternehmers ein solcher Dritter? Für den Fall, dass dies nicht zutreffend ist: Welche Unterlagen des NUN des NUN müssen den Bewerbungsunterlagen beigefügt werden?
Klarstellung 1:
Unter III.2.1, III.2.2 und III.2.3 der Bekanntmachung, auf die die Vergabestelle wegen der weiteren Einzelheiten verweist, sind zunächst alle Erklärungen und Unterlagen benannt, die der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft selbst zum Nachweis seiner/ihrer eigenen Eignung einzureichen hat. Soweit der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der Eignung jedoch auf Ressourcen von Dritten, Nachunternehmern bzw. konzernverbundenen Unternehmen zurückgreifen und sich also auf die Eignung dieser Unternehmen berufen will, sind die benannten Erklärungen und Unterlagen für diese Unternehmen vorzulegen. „Sonstiger Dritter“ im Sinne der Teilnahmebedingungen ist ein Unternehmen, dass im Auftragsfall - ohne Nachunternehmer oder konzernverbundenes Unternehmen zu sein - gemäß der vorgegebenen Verpflichtungserklärung für den Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft wirtschaftliche und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellt oder technische und personelle Leistungen erbringt. Auch ein Nachunternehmer eines Nachunternehmers kann ein solcher Dritter sein. Für die in diesem Falle vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen gilt das Vorstehende.
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